Norm: StGB §50 Abs1StGB §52 Abs3StPO §494 Abs1
Rechtssatz: Die Anordnung der Bewährungshilfe zu einem anderen Verfahren aus Anlass einer späteren Verurteilung käme nach § 494a Abs 6 zweiter Halbsatz StPO nur in Betracht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Nachsicht begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt (und beschlussmäßig vom Widerruf der bedingten Nachsicht abgesehen) wird. Sonst kann... mehr lesen...