Norm
StGB §50 Abs1Rechtssatz
Die Anordnung der Bewährungshilfe zu einem anderen Verfahren aus Anlass einer späteren Verurteilung käme nach § 494a Abs 6 zweiter Halbsatz StPO nur in Betracht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Nachsicht begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt (und beschlussmäßig vom Widerruf der bedingten Nachsicht abgesehen) wird. Sonst kann die Bewährungshilfe nachträglich (§ 52 Abs 3 iVm § 50 Abs 1 StGB) nur vom Gericht des Erstverfahrens angeordnet werden (vgl bereits 12 Os 36/13f [12 Os 37/13b, 12 Os 38/13z] = SSt 2013/15).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133463Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021