RS OGH 2021/1/26 11Os137/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2021
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Norm

StGB §50 Abs1
StGB §52 Abs3
StPO §494 Abs1

Rechtssatz

Die Anordnung der Bewährungshilfe zu einem anderen Verfahren aus Anlass einer späteren Verurteilung käme nach § 494a Abs 6 zweiter Halbsatz StPO nur in Betracht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Nachsicht begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt (und beschlussmäßig vom Widerruf der bedingten Nachsicht abgesehen) wird. Sonst kann die Bewährungshilfe nachträglich (§ 52 Abs 3 iVm § 50 Abs 1 StGB) nur vom Gericht des Erstverfahrens angeordnet werden (vgl bereits 12 Os 36/13f [12 Os 37/13b, 12 Os 38/13z] = SSt 2013/15).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133463

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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