Norm: StGB §50 Abs2 Z2a
Rechtssatz: Anordnung der Bewährungshilfe aus Anlass der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitstrafe (die bereits zur Bewährungshilfe im Erkenntnisverfahren führte) ist nicht überflüssig, bliebe doch sonst nicht nur der Bruch der Bewährungsaufsicht in Bezug auf den Vollzug des Strafrests folgenlos, sondern wäre auch die in den Fällen des § 50 Abs 2 Z 1 bis Z 3 StGB nach § 52 Abs 3 let... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Franz K*** I. des Verbrechens der Desertion nach § 9 Abs. 1 MilStG sowie II. des Verbrechens des schweren militärischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 StGB und § 31 Abs. 2 MilStG schuldig erkannt: Darnach ist er vom 23.Juli 1984 bis 5.September 1984 in Großmittel als Soldat seiner Truppe, nämlich der 3.Kompanie des Panzergrenadierbatai... mehr lesen...