Norm
StGB §50 Abs2 Z2aRechtssatz
Anordnung der Bewährungshilfe aus Anlass der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitstrafe (die bereits zur Bewährungshilfe im Erkenntnisverfahren führte) ist nicht überflüssig, bliebe doch sonst nicht nur der Bruch der Bewährungsaufsicht in Bezug auf den Vollzug des Strafrests folgenlos, sondern wäre auch die in den Fällen des § 50 Abs 2 Z 1 bis Z 3 StGB nach § 52 Abs 3 letzter Satz StGB normierte verpflichtende Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Bewährungshilfe jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung mangels Anordnung derselben aus Anlass der bedingten Entlassung nicht wirksam statuiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131914Im RIS seit
15.03.2018Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018