RS OGH 2018/1/30 11Os154/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2018
beobachten
merken

Norm

StGB §50 Abs2 Z2a

Rechtssatz

Anordnung der Bewährungshilfe aus Anlass der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitstrafe (die bereits zur Bewährungshilfe im Erkenntnisverfahren führte) ist nicht überflüssig, bliebe doch sonst nicht nur der Bruch der Bewährungsaufsicht in Bezug auf den Vollzug des Strafrests folgenlos, sondern wäre auch die in den Fällen des § 50 Abs 2 Z 1 bis Z 3 StGB nach § 52 Abs 3 letzter Satz StGB normierte verpflichtende Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Bewährungshilfe jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung mangels Anordnung derselben aus Anlass der bedingten Entlassung nicht wirksam statuiert.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 154/17g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 11 Os 154/17g
    Beisatz: Ein spezialpräventiv motiviertes Absehen von der in § 50 Abs 2 Z 2a StGB zwingend vorgesehenen Anordnung von Bewährungshilfe sieht das Gesetz ? anders als in den Fällen des § 50 Abs 2 Z 1, Z 2 StGB ? nicht vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131914

Im RIS seit

15.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten