Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Jänner 2008, GZ 24 Hv 175/07b-61, wurde Michael M***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde Bewährungshilfe angeordnet und... mehr lesen...
Norm: StGB §46 Abs4StGB §46 Abs5StGB §53 Abs1
Rechtssatz: In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung und weiterem Vollzug eine neuerliche bedingte Entlassung zulässig ist. Da § 46 StGB nichts über die Möglichkeit abermaliger bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe aussagt, beruht eine Heranziehung in Fällen abermaliger bedingter Entlassung auf einer – zulässigen – Analogie zu Gunsten des V... mehr lesen...
Gründe: Gottlieb H***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Klagenfurt vom 17. Mai 1973, GZ 10 Vr 611/73-31, unter anderem wegen des Verbrechens des Raubmordes nach §§ 134, 135 Z 1 StG nach § 136 StG zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem er von dieser Strafe über 23 Jahre verbüßt hatte und eine bedingte Entlassung zu einem früheren Zeitpunkt va im Hinblick auf seine zahlreichen Vorstrafen und die Art der Tathandlungen sowie aus generalpr... mehr lesen...
Norm: StGB §46 Abs4StGB §46 Abs5StGB §53 Abs1
Rechtssatz: In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung und weiterem Vollzug eine neuerliche bedingte Entlassung zulässig ist. Da § 46 StGB nichts über die Möglichkeit abermaliger bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe aussagt, beruht eine Heranziehung in Fällen abermaliger bedingter Entlassung auf einer – zulässigen – Analogie zu Gunsten des V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 27.9.1938 geborene Kläger wurde mit Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.12.1984, 10 Vr 949/82-570, unter anderem schuldig erkannt, am 13.12.1982 Dr. Viktor ***** vorsätzlich getötet und hiedurch das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB begangen zu haben; gemäß §§ 28, 75 StGB wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Die Vorhaft ab 16.12.1982 wurde auf die Strafe angerechnet; gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde sei... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2StGB §46 Abs5
Rechtssatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 46 Abs5 StGB bestehen keine Bedenken. Entscheidungstexte 1 Ob 21/91 Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 21/91 Veröff: SZ 64/128 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053975 Dokument... mehr lesen...