Gründe: Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Oktober 2009, GZ 7 Hv 53/09i-27, welches auch - unangefochten gebliebene - (Teil-)Freisprüche sämtlicher Angeklagter sowie einen Privatbeteiligtenzuspruch enthält, wurde Martin B***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren - bedingt nachge... mehr lesen...