Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl M***** und Rainer M***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2, Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl M***** und Rainer M***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben sie von... mehr lesen...
Gründe: Der Angeklagte Nandor V***** wurde - ebenso wie die Mitangeklagte Andrea K***** (sen.) - des Verbrechens des Quälens eines Unmündigen (vollständige Deliktsbenennung laut Marginalrubrik: "Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen") nach § 92 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 19.November 1989 bis 11. Jänner 1990 in Baden im einverständlichen Zusammenwirken mit Andrea K***** (sen.) in mehreren A... mehr lesen...
Norm: StGB §32StGB §312
Rechtssatz: Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats (siehe Urteilsgründe). Entscheidungstexte 13 Os 83/83 Entscheidungstext OGH 07.07.1983 13 Os 83/83 Veröff: EvBl 1984/59 S 221 = RZ 1983/75 S 300 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090636 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 4.Oktober 1944 geborene Offizierstellvertreter des Bundesheeres Karl-Heinz A und der am 20. September 1941 geborene Hauptmann des Bundesheeres Helmut B I.) des Vergehens des Quälens eines Gefangenen nach dem § 312 Abs 1 StGB sowie - abweichend von der in diesem Punkt auf Vergehen der fahrlässigen Verletzung der Freiheit der Person nach dem § 303 StGB lautenden Anklage - II.) des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 StGB '... mehr lesen...
Norm: StGB §312
Rechtssatz: Ein "Manövergefangener" ist kein "Gefangener" im Sinne dieser Gesetzesstelle. Entscheidungstexte 12 Os 56/79 Entscheidungstext OGH 20.09.1979 12 Os 56/79 Veröff: SSt 50/54 = EvBl 1980/55 S 185 = RZ 1980/23 S 112 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096334 ... mehr lesen...
Norm: StGB §312
Rechtssatz: § 312 StGB kann begangen werden an: 1. Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen. 2. Angehaltenen gemäß §§ 21, 22, 23 StGB oder auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften, unter Umständen (im Kriege) auch Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, nicht aber sogenannten "Manövergefangenen". Entscheidungstexte 12 Os 56/79 Entscheidungstext OGH 20.09.197... mehr lesen...
Norm: StGB §82 Abs2StGB §92StGB §93StGB §312
Rechtssatz: Obhut verlangt ein faktisches Schutzverhältnis oder Betreuungsverhältnis zwischen Täter und Opfer, letzteres unterliegt dabei - zumindest vorübergehend - der Beaufsichtigung, Betreuung und Überwachung des Täters, den infolge der besonderen konkreten - tatsächlichen oder rechtlichen - Umstände eine Beistandspflicht und Beaufsichtigungspflicht gegenüber dem Schutzbefohlenen trifft. ... mehr lesen...