Gründe: Gerhard Sch***** und Franz B***** wurden des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (I/A bzw II/A), darüber hinaus Gerhard Sch***** eines Verbrechens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (B/1 bis 3) und Franz B***** des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 Z 1 StGB (C) schuldig erkannt. Gerhard Sch***** und Franz B***** wurden des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StG... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) die Angeklagten Karl S*****, Johann H***** und Günther H***** - abweichend von der jeweils auf das Vergehen der Bestechung nach § 307 Abs 1 Z 1 StGB lautenden Anklage - (richtig:) der Vergehen der Bestechung nach § 307 Abs 2 (zu ergänzen:) Z 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) die Angeklagten Karl S*****, Johann H***** und Günther H***** - abweichend von der jeweils auf das Vergehen der Bestechung nach... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 30. Oktober 1989, GZ 5 U 196/89-12, wurde der nunmehr 38-jährige Franz Josef L*** von der wider ihn (gemäß § 451 Abs. 1 StPO in Form eines Antrages auf gesetzliche Bestrafung) erhobenen Anklage, das Vergehen der Bestechung nach § 307 Abs. 2 Z 1 und Z 2 StGB dadurch begangen zu haben, daß er zwischen Dezember 1983 und Dezember 1988 in Graz als Geschäftsleiter der Firma A***-Gebäudereinigungs-GmbH & Co KG den B... mehr lesen...
Norm: StGB §304 Abs4StGB §305 Abs2StGB §307 Abs2StGB §309
Rechtssatz: In Bezug auf mehrere Geschenke auch desselben Geschenkgebers ist zwar der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB - ungeachtet dessen, dass § 304 Abs 2 StGB nunmehr eine Wertqualifikation normiert - weder im Fall des § 304 StGB noch in den Fällen der §§ 305 und 307 StGB anwendbar, dennoch ist bei mehreren, aus einem einheitlichen (Bestechungsvorsatz) Vorsatz aus demselben An... mehr lesen...
Norm: StGB §304 Abs4StGB §305 Abs2StGB §307 Abs2
Rechtssatz: Die Grenze, bis zu welcher ein Geschenk an einen Beamten oder leitenden Angestellten als ein bloß geringfügiger Vermögensvorteil zu beurteilen ist, ist - unter sinngemäßer Heranziehung jenes Richtwertes, der nach der neueren Rechtsprechung für die Geringwertigkeit einer Sache oder die Geringfügigkeit eines Schadens oder einer Tatfolge gilt - mit etwa 1.000,- Schilling anzunehmen. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.März 1934 geborene Vizeleutnant des österreichischen Bundesheeres Kurt J*** vom Anklagevorwurf, das Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Ihm liegt laut Anklage zur Last, er habe am 26. Mai 1987 in Imst als Sanitätsunteroffizier des Kasernenkommandos der Verdroß-Kaserne, sohin als Beamter der Heeresverwaltung, für die pflichtwidrige Vornahme eines ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden (u.a.) 1. der nunmehr 51-jährige Bundesbeamte Dipl.Ing. Reinhold D*** (zu A/II/3 und C/) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB und, insoweit als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, nach § 304 Abs 2 StGB, 2. der nunmehr 64-jährige (pensionierte) Bundesbeamte Dipl.Ing. Otto P*** (zu A/I/4 und C/) des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB, teils als Be... mehr lesen...