Gründe: Gerhard Sch***** und Franz B***** wurden des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (I/A bzw II/A), darüber hinaus Gerhard Sch***** eines Verbrechens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (B/1 bis 3) und Franz B***** des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 Z 1 StGB (C) schuldig erkannt. Gerhard Sch***** und Franz B***** wurden des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StG... mehr lesen...
Norm: StGB §304 Abs4StGB §305 Abs2StGB §307 Abs2StGB §309
Rechtssatz: In Bezug auf mehrere Geschenke auch desselben Geschenkgebers ist zwar der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB - ungeachtet dessen, dass § 304 Abs 2 StGB nunmehr eine Wertqualifikation normiert - weder im Fall des § 304 StGB noch in den Fällen der §§ 305 und 307 StGB anwendbar, dennoch ist bei mehreren, aus einem einheitlichen (Bestechungsvorsatz) Vorsatz aus demselben An... mehr lesen...
Norm: StGB §304 Abs4StGB §305 Abs2StGB §307 Abs2
Rechtssatz: Die Grenze, bis zu welcher ein Geschenk an einen Beamten oder leitenden Angestellten als ein bloß geringfügiger Vermögensvorteil zu beurteilen ist, ist - unter sinngemäßer Heranziehung jenes Richtwertes, der nach der neueren Rechtsprechung für die Geringwertigkeit einer Sache oder die Geringfügigkeit eines Schadens oder einer Tatfolge gilt - mit etwa 1.000,- Schilling anzunehmen. ... mehr lesen...