Begründung: 1.1. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, A5/96, wurde - nach Zuleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft Wien und Zurücklegung der Anzeige wegen §302 Abs1 StGB durch diese - eine "Wiederaufnahmsklage" des Einschreiters zurückgewiesen, mit welcher dieser (gestützt auf §530 Abs1 Z4 ZPO) die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1996, A2/95, abgeschlossenen Verfahrens begehrt hatte. 1.2. Mit dem v... mehr lesen...
Begründung: Der Einschreiter erhebt "Wiederaufnahmsklage" gegen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1996, A2/95. Unter einem wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Der Einschreiter stützt seinen Antrag auf §530 Abs1 Z4 ZPO. Nach §530 Abs1 Z4 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn sich der Richter bei Erlassung der Entscheid... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art137 / AllgZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitZPO §530 Abs1 Z4StPO §90 Abs1StGB §302 Abs1
Leitsatz: Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung
der Klage auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspätet ausbezahlter
Notstandshilfe; keine Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage nach
Zurücklegung einer Anzeige gegen "unbekannte T... mehr lesen...