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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der Klage auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspätet ausbezahlter Notstandshilfe; keine Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage nach Zurücklegung einer Anzeige gegen "unbekannte Täter (Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes)"Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten zu den zu A2/95, A3/96 und A5/96 protokollierten Klagssachen der Staatsanwaltschaft Wien zugeleitet.
Mit Schreiben vom 29.07.96 teilte die Staatsanwaltschaft Wien dem Verfassungsgerichtshof mit, daß die Anzeige gegen "unbekannte Täter (Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes)" wegen §302 Abs1 StGB gemäß §90 Abs1 StPO zurückgelegt wurde.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der eingebrachten Klage liegen somit nicht vor.
(siehe auch B v 09.06.97, A19,20/96 - Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen der Verfahren A2/95 und A5/96 und Abweisung des Verfahrenshilfeantrags).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Strafrecht, Strafprozeßrecht, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:A5.1996Dokumentnummer
JFR_10038998_96A00005_01