Norm: StGB §299 Abs2StGB §300 Abs2
Rechtssatz: Der persönliche Strafausschließungsgrund des § 299 Abs 2 StGB bezieht sich nur auf den Fall, daß der Täter des Vordelikts einen anderen zur Begünstigung verleitet. Unternimmt der Täter des Vordelikts selbst eine Handlung zu seiner Begünstigung, so kommt ihm der allgemeine, seit jeher anerkannte, nunmehr sinngemäß in den §§ 299 Abs 2 und 300 Abs 2 StGB verankerte Rechtsgrundsätze der Straffreiheit d... mehr lesen...