Norm
StGB §299 Abs2Rechtssatz
Der persönliche Strafausschließungsgrund des § 299 Abs 2 StGB bezieht sich nur auf den Fall, daß der Täter des Vordelikts einen anderen zur Begünstigung verleitet. Unternimmt der Täter des Vordelikts selbst eine Handlung zu seiner Begünstigung, so kommt ihm der allgemeine, seit jeher anerkannte, nunmehr sinngemäß in den §§ 299 Abs 2 und 300 Abs 2 StGB verankerte Rechtsgrundsätze der Straffreiheit der Selbstbegünstigung zustatten (siehe RZ 1978,64 = ZVR 1978/124 = ÖJZ-LSK 1978/112).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096137Dokumentnummer
JJR_19780712_OGH0002_0100OS00105_7800000_001