Norm: StGB §296
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Täter zur Rückstellung aufgefordert worden war, vermag die Freiwilligkeit noch nicht auszuschließen. Vielmehr handelt der Täter solange freiwillig als er mit der Möglichkeit rechnet, die Unterdrückung des Beweismittels weiter aufrecht erhalten zu können. Entscheidungstexte 14 Os 2/01 Entscheidungstext OGH 08.05.2001 14 Os 2/01... mehr lesen...