Norm
StGB §296Rechtssatz
Der Umstand, dass der Täter zur Rückstellung aufgefordert worden war, vermag die Freiwilligkeit noch nicht auszuschließen. Vielmehr handelt der Täter solange freiwillig als er mit der Möglichkeit rechnet, die Unterdrückung des Beweismittels weiter aufrecht erhalten zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115039Dokumentnummer
JJR_20010508_OGH0002_0140OS00002_0100000_001