Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner M***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I), des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 und Abs 2 erster Satz StGB (II) und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (III) schuldig erkannt. Danach hat er Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner M***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall S... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Rechtsanwalt DDr. Rolf Rüdiger A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB und der Bauunternehmer Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried B des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Den wesentlichen Urteilsfeststellungen zufolge hatte sich die Geschäftsf... mehr lesen...