Gründe: Mit dem angefochtenen - auch weitere Angeklagte betreffenden und einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurden Franz G***** der Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (A/IV/1, 2) und der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 (richtig nur) zweiter Fall StGB, teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (A/III, V/1, 2 und VI) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (A/II) und der Verletzung de... mehr lesen...
Gründe: Annemarie E***** wurde des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie im Jänner 1998 in Flaurling den Führerschein des Hannes G*****, mithin eine Urkunde, über die sie nicht "bzw nicht allein" verfügen durfte, durch Verbrennen mit dem Vorsatz vernichtet hat, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Berechtigung des Hannes G***** Fahrzeuge zu lenken, gebraucht werde. Annemarie E***** wurde des... mehr lesen...
Gründe: Ernst E*** und Johann S*** wurden des Verbrechens des schweren Betrugs, und zwar jener nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 StGB. und dieser nach §§ 146, 147 Abs. 3 (in der Beteiligungsform des dritten Falls des § 12) StGB. schuldig erkannt. Das Erstgericht nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Ernst E*** erlitt am 7.September 1980 einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde und in dessen Folge er neuneinhalb Monate arbeitsunfähig war. Mit dem Vorsatz unre... mehr lesen...