Entscheidungen zu § 292a StGB

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RS UVS Oberösterreich 1994/04/18 VwSen-270006/4/Gu/Atz

Rechtssatz: Gemäß § 239 Abs. 1 Z. 6 lit. a OöLAO ist nur derjenige strafbar, der eine Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, d.h. die Bekanntgabe der Grundlagen für den Bestand und die Höhe einer nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgabe verweigert. Die Nichtbekanntgabe von Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Zuge einer wegen nicht bezahlter Lohnsummensteuer erfolglos geführten Exekution erfüllt diesen Tatbestand nicht; die Behörde hätte den Berufungswerbe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.04.1994

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