Norm: StGB §223StGB §288StGB §289StGB §292StGB §293StGB §311
Rechtssatz: Ein im Strafgesetzbuch inhaltlich differenzierter Gebrauch des Begriffs "falsch" wurzelt in der sprachlichen Mehrdeutigkeit dieses Wortes. In Anbetracht der gesetzesinhärenten spezifisch strafrechtlichen Mehrdeutigkeit der Begriffsbezeichnung "falsch" ist deren jeweilige Auslegung über eine bloß grammatikalische, logisch-systematische Betrachtungsweise hinaus (vor allem) a... mehr lesen...