Norm: StGB §282 Abs2
Rechtssatz: Zur Bezeichnung der Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und gutgeheißen wird, genügt die Anführung jener tatsächlichen Umstände, welche diese Strafdrohung nach sich ziehen. Entscheidungstexte 13 Os 85/89 Entscheidungstext OGH 21.12.1989 13 Os 85/89 European Case... mehr lesen...