Norm
StGB §282 Abs2Rechtssatz
Zur Bezeichnung der Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und gutgeheißen wird, genügt die Anführung jener tatsächlichen Umstände, welche diese Strafdrohung nach sich ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096076Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0130OS00085_8900000_004