RS OGH 1989/12/21 13Os85/89

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Norm

StGB §282 Abs2

Rechtssatz

Zur Bezeichnung der Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und gutgeheißen wird, genügt die Anführung jener tatsächlichen Umstände, welche diese Strafdrohung nach sich ziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096076

Dokumentnummer

JJR_19891221_OGH0002_0130OS00085_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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