Rechtssatz: Annahme, daß versuchter Landfriedensbruch (§ 274 iVm § 15 StGB) vorliegt, der allenfalls eine Festnahme ohne richterlichen Befehl gemäß § 177 iVm § 175 Abs. 1 Z. 4 StPO rechtfertigen würde, dann objektiv unbegründet, wenn die Zusammenrottung von Menschen bereits beendet war; bloßes Mitfahren in einem mit mehreren Personen besetzten PKW, in dessen Kofferraum sich eine ungeladene Pistole befindet, stellt jedenfalls keine der Ausführung dieses Deliktes unmittelbar vorangehende Han... mehr lesen...