Norm: StGB §130StGB §262 BbStPO §281 Abs1 Z8 A
Rechtssatz: Durch die über die rechtliche Würdigung in der Anklage hinaus vorgenommene Beurteilung der inkriminierten Diebstähle (eines laut Anklage beschäftigungslosen und von der Verwertung der Beute aus wiederholten Diebstählen lebenden Angeklagten) als gewerbsmäßig wird der durch die Anklage gegebene Rahmen nicht überschritten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...