Norm
StGB §130Rechtssatz
Durch die über die rechtliche Würdigung in der Anklage hinaus vorgenommene Beurteilung der inkriminierten Diebstähle (eines laut Anklage beschäftigungslosen und von der Verwertung der Beute aus wiederholten Diebstählen lebenden Angeklagten) als gewerbsmäßig wird der durch die Anklage gegebene Rahmen nicht überschritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094499Dokumentnummer
JJR_19760514_OGH0002_0110OS00041_7600000_001