Norm: StGB §252StGB §255
Rechtssatz: Die Bekanntgabe personenbezogener Daten von politischen Flüchtlingen oder Asylwerben an deren Heimatstaat kann grundsätzlich die Eignung aufweisen, die außenpolitischen Beziehungen der Republik Österreich schwer zu beeinträchtigen (hier jedoch die Gefahr eines schweren Nachteils der Beziehungen Österreichs - insbesondere auch zu UNO verneint). Entscheidungstexte ... mehr lesen...