Norm
StGB §252Rechtssatz
Die Bekanntgabe personenbezogener Daten von politischen Flüchtlingen oder Asylwerben an deren Heimatstaat kann grundsätzlich die Eignung aufweisen, die außenpolitischen Beziehungen der Republik Österreich schwer zu beeinträchtigen (hier jedoch die Gefahr eines schweren Nachteils der Beziehungen Österreichs - insbesondere auch zu UNO verneint).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095681Dokumentnummer
JJR_19820902_OGH0002_0120OS00089_8200000_001