Gründe: Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche dieses Angeklagten sowie Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Virgolino M***** (richtig:) teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebener Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG (I./A./2./a./ und b./), der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (I./B./), „des" Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Abs1 Z10StGB §147 Abs1 Z1 Fall2StGB §241aStGB §241bStGB §241eStGB §241f
Rechtssatz: Bei der E-Card handelt es sich mangels bargeldähnlicher Einsetzbarkeit um kein unbares Zahlungsmittel im Sinne des § 74 Abs 1 Z 10 StGB. Entscheidungstexte 15 Os 6/07g Entscheidungstext OGH 23.04.2007 15 Os 6/07g European Case Law ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald W***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald W***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB (1.) und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (2.) schuldig erkannt. (1.) und ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z10StGB §241eStGB §241f
Rechtssatz: Unter den Begriff der entfremdeten unbaren Zahlungsmittel fallen auch „eigene" Kreditkarten, die der Täter durch Täuschung vom Aussteller erlangt hat. Entscheidungstexte 13 Os 103/06f Entscheidungstext OGH 08.11.2006 13 Os 103/06f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tamara B***** (zu I./) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und (zu II./) des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat sie in Wien Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tamara B***** (zu römisch eins./) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB und (zu römisch II./) des Vergehens der Entfremd... mehr lesen...
Gründe: Martin S***** wurde (A) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB und der Vergehen (B) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie (C) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB schuldig erkannt. Martin S***** wurde (A) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 130 erster Fall StGB und der Vergehen (B) des schweren Betr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil (das auch die Ausfertigung eines Ausscheidungsverfügung nach § 57 StPO enthält) wurde der Angeklagten Kristian K***** der Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A), des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB (B/I), des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (B/II) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (C) und der Urkundenunterdrückung nach ... mehr lesen...
Norm: StGB §61StGB §74 Abs1 Z10StGB §229StGB §241e
Rechtssatz: Bankomatkarten fallen unter den seit 1. Mai 2004 in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB. Die Strafbestimmung des § 241e Abs 3 StGB enthält die gleiche Strafdrohung wie § 229 Abs 1 StGB. Sie ist daher gemäß §§ 1 und 61 StGB auch auf eine vor dem 1. Mai 2004 begangene Unterdrückung einer Bankomat... mehr lesen...