RS OGH 2004/10/21 15Os114/04, 13Os114/04, 11Os131/04, 13Os145/04, 15Os99/05f, 14Os2/06k, 13Os53/06b,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Norm

StGB §61
StGB §74 Abs1 Z10
StGB §229
StGB §241e

Rechtssatz

Bankomatkarten fallen unter den seit 1. Mai 2004 in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB. Die Strafbestimmung des § 241e Abs 3 StGB enthält die gleiche Strafdrohung wie § 229 Abs 1 StGB. Sie ist daher gemäß §§ 1 und 61 StGB auch auf eine vor dem 1. Mai 2004 begangene Unterdrückung einer Bankomatkarte anzuwenden. Zu § 241e Abs 3 StGB steht § 229 Abs 1 StGB im Verhältnis stillschweigender Subsidiarität.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 114/04
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 15 Os 114/04
  • 13 Os 114/04
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 13 Os 114/04
    Vgl auch
  • 11 Os 131/04
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 11 Os 131/04
    Beisatz: Hier: Kreditkarten. (T1)
  • 13 Os 145/04
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 13 Os 145/04
    nur: Bankomatkarten fallen unter den seit 1. Mai 2004 in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB. (T2)
  • 15 Os 99/05f
    Entscheidungstext OGH 13.10.2005 15 Os 99/05f
    Vgl auch; nur T2
  • 14 Os 2/06k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 14 Os 2/06k
    Vgl; Beis wie T1
  • 15 Os 35/06w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2006 15 Os 35/06w
    Auch; nur T2; Beisatz: Auch eine gesperrte Bankomatkarte ist ein unbares Zahlungsmittel. Weiters ist es für die Beurteilung als unbares Zahlungsmittel auch gleichgültig, ob die Zahlungsfunktion einer Bankomatkarte nur begrenzt ermöglicht wird oder ob dem Karteninhaber ein Überziehungsrahmen eingeräumt ist, den er mit dem Einsatz der Karte bereits ausgeschöpft hat. (T3)
  • 13 Os 53/06b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 13 Os 53/06b
    Auch; nur T2
  • 12 Os 88/07v
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
    Beisatz aber: Eine von einer Bank ausgegebene Kundenkarte oder eine das Sparbuch ersetzende Sparkarte jeweils mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem ausstellenden Bankinstitut einsetzbar ist, ist kein unbares Zahlungsmittel. Solchen Karten kommt auf Grund ihrer besonderen Ausgestaltung (Ausstellererkennbarkeit, Beweisbedeutung) in der Regel Urkundenqualität zu. (T4)
  • 12 Os 69/09b
    Entscheidungstext OGH 04.06.2009 12 Os 69/09b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119423

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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