Norm
StGB §61Rechtssatz
Bankomatkarten fallen unter den seit 1. Mai 2004 in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB. Die Strafbestimmung des § 241e Abs 3 StGB enthält die gleiche Strafdrohung wie § 229 Abs 1 StGB. Sie ist daher gemäß §§ 1 und 61 StGB auch auf eine vor dem 1. Mai 2004 begangene Unterdrückung einer Bankomatkarte anzuwenden. Zu § 241e Abs 3 StGB steht § 229 Abs 1 StGB im Verhältnis stillschweigender Subsidiarität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119423Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009