Norm: StGB §239
Rechtssatz: Das fälschungsspezifische Präparieren von Banknotenpapier durch Bleichen von Eindollarnoten (um die Fälschung von Banknoten zu Einhundert-US-Dollar zu ermöglichen), erfüllt sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Vergehens der Vorbereitung einer Geldfälschung, Wertpapierfälschung oder Wertzeichenfälschung nach dem § 239 StGB, mag auch der anschließende Versuch einer derartigen Geldfälschung (§ 232 Ab... mehr lesen...