Norm
StGB §239Rechtssatz
Das fälschungsspezifische Präparieren von Banknotenpapier durch Bleichen von Eindollarnoten (um die Fälschung von Banknoten zu Einhundert-US-Dollar zu ermöglichen), erfüllt sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Vergehens der Vorbereitung einer Geldfälschung, Wertpapierfälschung oder Wertzeichenfälschung nach dem § 239 StGB, mag auch der anschließende Versuch einer derartigen Geldfälschung (§ 232 Abs 1 StGB) absolut untauglich gewesen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095677Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0110OS00051_9100000_003