Norm: StGB §233 Abs1 Z1StGB §236
Rechtssatz: In den Tatbestandsvarianten des Beförderns (dritter Fall) und des Besitzens (sechster Fall) ist § 233 Abs 1 Z 1 StGB um jene Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen der Täter das nachgemachte oder verfälsche Geld zuvor gutgläubig (iSd § 236 StGB) als echt und unverfälscht empfangen hat. Entscheidungstexte 11 Os 46/19b Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtlich verfehlten (RIS-Justiz RS0115553; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523, 563) Subsumtionsfreispruch enthält, wurde - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Ralf H***** jeweils des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3 StGB (1) sowie der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (2) schuldig erkan... mehr lesen...