RS OGH 2019/4/23 11Os46/19b

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Norm

StGB §233 Abs1 Z1
StGB §236

Rechtssatz

In den Tatbestandsvarianten des Beförderns (dritter Fall) und des Besitzens (sechster Fall) ist § 233 Abs 1 Z 1 StGB um jene Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen der Täter das nachgemachte oder verfälsche Geld zuvor gutgläubig (iSd § 236 StGB) als echt und unverfälscht empfangen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132567

Im RIS seit

23.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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