Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde der Jugendliche Raimond W***** der Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB (I) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (II) sowie der Vergehen der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB (III) und der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein... mehr lesen...
Norm: StGB §232 Abs1StGB §232 Abs15
Rechtssatz: Werden Nachbildungen von Banknoten auf ein Blatt im A-4 Format gedruckt, sind diese Falsifikate (noch) nicht zur Täuschung geeignet. Hat allerdings der Täter dabei mit dem Vorsatz gehandelt, die gefälschten Noten nach dem Ausschneiden als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, hat die Ausführung des Verbrechens nach § 232 Abs 1 StGB bereits begonnen und liegt daher der Versuch dieses Verbrec... mehr lesen...