TE OGH 2001/5/8 11Os41/01

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Veröffentlicht am 08.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raimond W***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 25. Juli 2000, GZ 41 Vr 2951/98-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raimond W***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 25. Juli 2000, GZ 41 römisch fünf r 2951/98-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch I und somit auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch römisch eins und somit auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die durch den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde der Jugendliche Raimond W***** der Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB (I) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (II) sowie der Vergehen der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB (III) und der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde der Jugendliche Raimond W***** der Verbrechen der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 2, StGB (römisch II) sowie der Vergehen der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB (römisch III) und der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15,, 299 Absatz eins, StGB (römisch IV) schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg und anderen Orten

I. von Anfang Oktober bis Ende November 1998 durch Anfertigung von fünfzig falschen 50-Schilling-Banknoten Geld mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde;römisch eins. von Anfang Oktober bis Ende November 1998 durch Anfertigung von fünfzig falschen 50-Schilling-Banknoten Geld mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde;

II. fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,römisch II. fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

1. im Sommer 1998 Verfügungsberechtigten der Österreichischen Bundesbahnen vier Zug-Begleittafeln im Wert von 160 S,

2. am 31. Mai 1999 dem Lukas S***** durch Aufbrechen eines Umkleidespindes ein Handy im Wert von 2.990 S;

III. am 3. Mai 1999 vor der Bundespolizeidirektion Salzburg, somit vor einer Verwaltungsbehörde, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung, er habe nicht gesehen, dass der gesondert Verfolgte Roman S***** auf Stefan K***** hingetreten habe, falsch ausgesagt;römisch III. am 3. Mai 1999 vor der Bundespolizeidirektion Salzburg, somit vor einer Verwaltungsbehörde, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung, er habe nicht gesehen, dass der gesondert Verfolgte Roman S***** auf Stefan K***** hingetreten habe, falsch ausgesagt;

IV. am 3. Mai 1999 Roman S*****, der eine vorsätzliche Körperverletzung und somit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hatte, durch die zu III. geschilderte Handlung der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht.römisch IV. am 3. Mai 1999 Roman S*****, der eine vorsätzliche Körperverletzung und somit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hatte, durch die zu römisch III. geschilderte Handlung der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht.

Der Angeklagte bekämpft mit Nichtigkeitsbeschwerde den Schuldspruch I aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a, den Schuldspruch III aus Z 5 jeweils des § 281 Abs 1 StPO.Der Angeklagte bekämpft mit Nichtigkeitsbeschwerde den Schuldspruch römisch eins aus den Gründen der Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a,, den Schuldspruch römisch III aus Ziffer 5, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch III:

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat das Jugendschöffengericht festgestellt, dass der gesondert Verfolgte Roman S***** auf einen anderen Jugendlichen mit den Füßen eingetreten habe, als dieser bereits am Boden lag. Der Angeklagte habe die Rauferei beobachtet und auch die Angriffe seines Freundes (gemeint Roman S*****) gegen den Jugendlichen wahrgenommen (US 9). Daraus ergibt sich - entgegen der Beschwerde (Z 5) - zweifelsfrei, dass Raimond W***** (auch) die Fußtritte gesehen hat. Diese Feststellungen konnten die Tatrichter mängelfrei auf das Geständnis des Angeklagten stützen, weil dieser in der Hauptverhandlung zugestanden hat, bei der Vernehmung durch Polizeibeamte nicht die Wahrheit gesagt zu haben (S 89 II). Dort aber hatte er deponiert, er habe nicht gesehen, "dass S***** Roman hingetreten hat" (S 395 I).Hiezu hat das Jugendschöffengericht festgestellt, dass der gesondert Verfolgte Roman S***** auf einen anderen Jugendlichen mit den Füßen eingetreten habe, als dieser bereits am Boden lag. Der Angeklagte habe die Rauferei beobachtet und auch die Angriffe seines Freundes (gemeint Roman S*****) gegen den Jugendlichen wahrgenommen (US 9). Daraus ergibt sich - entgegen der Beschwerde (Ziffer 5,) - zweifelsfrei, dass Raimond W***** (auch) die Fußtritte gesehen hat. Diese Feststellungen konnten die Tatrichter mängelfrei auf das Geständnis des Angeklagten stützen, weil dieser in der Hauptverhandlung zugestanden hat, bei der Vernehmung durch Polizeibeamte nicht die Wahrheit gesagt zu haben (S 89 römisch II). Dort aber hatte er deponiert, er habe nicht gesehen, "dass S***** Roman hingetreten hat" (S 395 römisch eins).

Die im Rechtsmittel hervorgehobene "Verantwortung" des Nichtigkeitswerbers, Roman S***** habe nicht hingetreten, hingeschlagen aber schon, beruht auf einem Vorhalt des Verteidigers, nachdem er bereits das zitierte Geständnis abgelegt hatte (S 89 II). Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war.Die im Rechtsmittel hervorgehobene "Verantwortung" des Nichtigkeitswerbers, Roman S***** habe nicht hingetreten, hingeschlagen aber schon, beruht auf einem Vorhalt des Verteidigers, nachdem er bereits das zitierte Geständnis abgelegt hatte (S 89 römisch II). Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch I:

Das Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB begeht, wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde. Geld macht nach, wer Banknoten (oder Münzen) mit dem Anschein echten Geldes herstellt. Maßstab für diesen Anschein ist die Verwechslungstauglichkeit des Falsifikates, an welche aber keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind.Das Verbrechen der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB begeht, wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde. Geld macht nach, wer Banknoten (oder Münzen) mit dem Anschein echten Geldes herstellt. Maßstab für diesen Anschein ist die Verwechslungstauglichkeit des Falsifikates, an welche aber keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind.

In subjektiver Richtung ist der Vorsatz erforderlich, dass das nachgemachte oder verfälschte Geld als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde. Dieser Vorsatz muss im Zeitpunkt des Nachmachens, Verfälschens oder Übernehmens vorliegen. Es genügt bedingter Vorsatz.

Vollendet ist das Verbrechen erst, wenn die Banknoten in verwechslungsfähiger Qualität hergestellt sind. Dazu gehört, dass die nachgemachten Noten auf die Größe von echten geschnitten werden. Bis zum (Aus-)Schneiden liegt noch Versuch vor. Wird dieses Schneiden von einer anderen Person durchgeführt, als von jener, die den Druck herstellte, verantwortet letztere nur dann das vollendete Delikt, wenn das arbeitsteilige Verfahren auch vom Vorsatz des Täters umfasst war. Bis zur Vollendung durch Schneiden auf richtige, verwechsungsfähige Größe ist auch Rücktritt vom Versuch noch möglich (Leukauf/Steininger Komm3 RN 3, 3a, 6; Kienapfel in WK Rz 12, 14 ff, 36 f, 45, 51; Kienapfel/Schmoller Rz 6 ff, 32 ff jeweils zu § 232; SSt 52/52).Vollendet ist das Verbrechen erst, wenn die Banknoten in verwechslungsfähiger Qualität hergestellt sind. Dazu gehört, dass die nachgemachten Noten auf die Größe von echten geschnitten werden. Bis zum (Aus-)Schneiden liegt noch Versuch vor. Wird dieses Schneiden von einer anderen Person durchgeführt, als von jener, die den Druck herstellte, verantwortet letztere nur dann das vollendete Delikt, wenn das arbeitsteilige Verfahren auch vom Vorsatz des Täters umfasst war. Bis zur Vollendung durch Schneiden auf richtige, verwechsungsfähige Größe ist auch Rücktritt vom Versuch noch möglich (Leukauf/Steininger Komm3 RN 3, 3a, 6; Kienapfel in WK Rz 12, 14 ff, 36 f, 45, 51; Kienapfel/Schmoller Rz 6 ff, 32 ff jeweils zu Paragraph 232 ;, SSt 52/52).

Nach den wesentlichen Feststellungen hat Raimond W***** zunächst zwei 50-Schilling-Banknoten so hergestellt, dass er eine Vorlage aus einer Internet-Seite auf den Computer seiner Mutter herablud und diese dann mit einem Farbtintenstrahldrucker auf ein Blatt Papier des Formates A 4 ausdruckte. Eine davon schnitt er aus und zeigte sie seinen Schulkameraden. Da diese begeistert waren, druckte er weitere 25 Stück auf Din A-4-Blättern aus, um sie zu verteilen bzw zu verschenken, sie also als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Tatsächlich verteilte er 14 "falsche Banknoten" an 14 verschiedene Personen. Einige erhielt er allerdings wieder zurück. Als ihm im Gespräch mit seinen Freunden bewusst wurde, dass er sich wegen der Fälschung und Weitergabe strafbar machen könnte, vernichtete er die nicht ausgegebenen und zurückerhaltenen Ausdrucke, indem er sie in einer öffentlichen Toilette-Anlage hinunterspülte. Nachdem er von anderen Burschen erfahren hatte, dass die Strafen nicht so schlimm seien, fertigte er weitere 25 Fälschungen an und gab sie an verschiedene Personen weiter. Dabei war ihm bewusst, dass "einer von ihnen den Schein ausschneidet und vielleicht auch weitergibt". Am 6. November 1998 bezahlte der Angeklagte im Buffet seiner Schule die Jause mit einer falschen 50-Schilling-Banknote, wobei ihm noch Wechselgeld ausgehändigt wurde.

Insgesamt konnten 16 Stück gefälschte Banknoten sichergestellt werden. Nach einem Gutachten der österreichischen Nationalbank sind diese unter günstigen Umständen und bei Unachtsamkeit zur Täuschung geeignet (US 6/7).

Richtig ist zwar der Einwand der Mängelrüge (Z 5), der vom Angeklagten zum Bezahlen in der Schulkantine verwendete falsche 50-Schilling-Schein stamme aus dem ersten Probedruck. Diesbezüglich ist aber vom Jugendschöffengericht ohnedies ein Freispruch gefällt worden, sodass die hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen für den Beschwerdeführer nicht nachteilig sind. Im Übrigen hat es in der rechtlichen Beurteilung die Unterstellung dieser Tat unter das Vergehen des Betruges wegen Konsumtion durch das Verbrechen der Geldfälschung abgelehnt (US 11). Da dies von der Anklagebehörde nicht angefochten wurde, ist das Urteil zu diesem Tatgeschehen zum Vorteil des Angeklagten in Rechtskraft erwachsen.Richtig ist zwar der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), der vom Angeklagten zum Bezahlen in der Schulkantine verwendete falsche 50-Schilling-Schein stamme aus dem ersten Probedruck. Diesbezüglich ist aber vom Jugendschöffengericht ohnedies ein Freispruch gefällt worden, sodass die hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen für den Beschwerdeführer nicht nachteilig sind. Im Übrigen hat es in der rechtlichen Beurteilung die Unterstellung dieser Tat unter das Vergehen des Betruges wegen Konsumtion durch das Verbrechen der Geldfälschung abgelehnt (US 11). Da dies von der Anklagebehörde nicht angefochten wurde, ist das Urteil zu diesem Tatgeschehen zum Vorteil des Angeklagten in Rechtskraft erwachsen.

Im Ergebnis zutreffend zeigt die Nichtigkeitsbeschwerde aber auf, dass die vom Jugendschöffengericht getroffenen Feststellungen die Beurteilung des Tatgeschehens als vollendetes Verbrechen nicht zu tragen vermögen. Werden nämlich Nachbildungen von Banknoten auf ein Blatt im A-4-Format gedruckt, sind diese Falsifikate (noch) nicht zur Täuschung geeignet. Unrichtig ist allerdings die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, diese Handlungen seien deshalb straflos; hat damit nämlich bei dem vom Erstgericht festgestellten Vorsatz des Angeklagten, wonach die gefälschten Noten als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werden sollten (US 6), die Ausführung des Verbrechens nach § 232 Abs 1 StGB bereits begonnen und liegt daher diesbezüglich Versuch vor. Die Tatrichter haben es aber unterlassen, (zumindest für die Straffrage relevante) Konstatierungen darüber zu treffen, wieviele der gedruckten Noten tatsächlich vom Angeklagten oder mit seinem Willen von anderen Personen ausgeschnitten, von ihnen also in arbeitsteiliger Vorgangsweise täuschungsfähige Banknoten hergestellt wurden. Nur in diesem Umfang wäre das Verbrechen tatsächlich vollendet worden.Im Ergebnis zutreffend zeigt die Nichtigkeitsbeschwerde aber auf, dass die vom Jugendschöffengericht getroffenen Feststellungen die Beurteilung des Tatgeschehens als vollendetes Verbrechen nicht zu tragen vermögen. Werden nämlich Nachbildungen von Banknoten auf ein Blatt im A-4-Format gedruckt, sind diese Falsifikate (noch) nicht zur Täuschung geeignet. Unrichtig ist allerdings die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, diese Handlungen seien deshalb straflos; hat damit nämlich bei dem vom Erstgericht festgestellten Vorsatz des Angeklagten, wonach die gefälschten Noten als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werden sollten (US 6), die Ausführung des Verbrechens nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB bereits begonnen und liegt daher diesbezüglich Versuch vor. Die Tatrichter haben es aber unterlassen, (zumindest für die Straffrage relevante) Konstatierungen darüber zu treffen, wieviele der gedruckten Noten tatsächlich vom Angeklagten oder mit seinem Willen von anderen Personen ausgeschnitten, von ihnen also in arbeitsteiliger Vorgangsweise täuschungsfähige Banknoten hergestellt wurden. Nur in diesem Umfang wäre das Verbrechen tatsächlich vollendet worden.

Da wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich ist und sich daher eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt, war - auch um dem Erstgericht die umfassende Beurteilung des inkriminierten Tatverhaltens zu ermöglichen - der Schuldspruch I zur Gänze aufzuheben und in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung anzuordnen.Da wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich ist und sich daher eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt, war - auch um dem Erstgericht die umfassende Beurteilung des inkriminierten Tatverhaltens zu ermöglichen - der Schuldspruch römisch eins zur Gänze aufzuheben und in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Im zweiten Rechtsgang wird das Jugendschöffengericht ausführliche Feststellungen zu treffen haben, ob und wieviele der mittels Computer ausgedruckten Noten tatsächlich durch Ausschneiden in eine täuschungstaugliche Form gebracht wurden. Bei arbeitsteiliger Vorgangsweise wird insbesondere auch die subjektive Tatseite zu klären und ausführlich festzustellen sein. Im Rahmen der Versuchsproblematik wird zu beachten sein, dass der Angeklagte einen Teil der Drucke durch Wegwerfen vernichtet hat (US 6). Es sind daher allenfalls Konstatierungen erforderlich, ob freiwilliger Rücktritt vom Versuch vorliegt, zumal das bisher festgestellte Motiv (Furcht vor Strafe) die Freiwilligkeit nicht ausschließt (Leukauf/Steininger Komm3 § 16 RN 2).Im zweiten Rechtsgang wird das Jugendschöffengericht ausführliche Feststellungen zu treffen haben, ob und wieviele der mittels Computer ausgedruckten Noten tatsächlich durch Ausschneiden in eine täuschungstaugliche Form gebracht wurden. Bei arbeitsteiliger Vorgangsweise wird insbesondere auch die subjektive Tatseite zu klären und ausführlich festzustellen sein. Im Rahmen der Versuchsproblematik wird zu beachten sein, dass der Angeklagte einen Teil der Drucke durch Wegwerfen vernichtet hat (US 6). Es sind daher allenfalls Konstatierungen erforderlich, ob freiwilliger Rücktritt vom Versuch vorliegt, zumal das bisher festgestellte Motiv (Furcht vor Strafe) die Freiwilligkeit nicht ausschließt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 16, RN 2).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E61564 11d00411

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3062 = SSt 63/134 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00041.01.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20010508_OGH0002_0110OS00041_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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