Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Die Sicherstellung eines gefälschten Dokumentes durch einen Polizeibeamten aus eigener Macht (ohne entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft) ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfbar. Gemäß §110 Abs3 Z1 litc StPO 1975 ist diese Maßnahme... mehr lesen...