RS UVS Oberösterreich 2013/01/14 VwSen-420744/12/Zo/Kr

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Veröffentlicht am 14.01.2013
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Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz

Die Sicherstellung eines gefälschten Dokumentes durch einen Polizeibeamten aus eigener Macht (ohne entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft) ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfbar.

Gemäß §110 Abs3 Z1 litc StPO 1975 ist diese Maßnahme dann gerechtfertigt, wenn der Führerschein an einem Tatort aufgefunden wird und für die strafbare Handlung verwendet wurde oder zu einer solche bestimmt war. Im konkreten Fall wurde der Führerschein bei einer Verkehrskontrolle am 21.04.2012 verwendet, die Sicherstellung erfolgte jedoch nicht anlässlich dieser Verkehrskontrolle sondern erst am 11.05.2012 im Rahmen einer Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft. An diesem Tag wurde der Führerschein vom Beschwerdeführer nicht verwendet, weshalb er keine strafbare Handlung gemäß §224 StGB begangen hat. Allerdings ist gemäß §224a StGB bereits der bloße Besitz einer besonders geschützten Urkunde gerichtlich strafbar. Kenianische Führerscheine berechtigen in Österreich grundsätzlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen, weshalb es sich dabei um besonders geschützte Urkunden (§224 StGB) handelt. Unter der Annahme, dass der Führerschein gefälscht war, beging der Beschwerdeführer daher auch bei der Amtshandlung am 11.05.2012 eine gerichtlich strafbare Handlung, weshalb der Führerschein an einem Tatort aufgefunden wurde und §110 Abs3 StPO anwendbar ist.

Die Rechtmäßigkeit einer faktischen Amtshandlung ist anhand der Sachlage im Zeitpunkt seiner Setzung zu beurteilen, wobei nur jene Sachverhaltselement zu berücksichtigen sind, die dem Verwaltungsorgan unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt bekannt sein konnten (Hengstschläger/Leeb, AVG §67c Rz 27).

Der Polizeibeamte verfügte über eine entsprechende Ausbildung zum Erkennen gefälschter Dokumente und eine mehrjährige berufliche Erfahrung. Er stellte bei seiner Überprüfung fest, dass es sich beim kenianischen Führerschein um ein Originaldokument handelte, welches allerdings zwei Verfälschungsmerkmale aufwies. Weiters war ihm bekannt, dass derartige Originaldokumente den zuständigen Behörden abhanden gekommen waren. Unter diesen Voraussetzungen durfte er zu Recht davon ausgehen, dass der gegenständliche Führerschein verfälscht war und ihn gemäß §110 Abs3 Z1 StPO 1975 sicherstellen.

Die spätere Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß §190 Z2 StPO 1975 ändert an der Beurteilung nichts, weil daraus nur abgeleitet werden kann, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Beweislage für eine weitere Verfolgung nicht ausreichend war.

Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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