Norm: StGB §222 Abs2
Rechtssatz: Wird ein einzelnes Tier ohne Zusammenhang mit der Beförderung einer größeren Anzahl von Tieren fahrlässig einem qualvollen Zustand ausgesetzt, so kann die Tathandlung nicht dem § 524 Abs 2 StG (in Hinkunft § 222 Abs 2 StGB) unterstellt werden. Entscheidungstexte 12 Os 124/74 Entscheidungstext OGH 01.10.1974 12 Os 124/74 Veröff: SSt 45/20 = EvBl ... mehr lesen...