Norm
StGB §222 Abs2Rechtssatz
Wird ein einzelnes Tier ohne Zusammenhang mit der Beförderung einer größeren Anzahl von Tieren fahrlässig einem qualvollen Zustand ausgesetzt, so kann die Tathandlung nicht dem § 524 Abs 2 StG (in Hinkunft § 222 Abs 2 StGB) unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0095771Dokumentnummer
JJR_19741001_OGH0002_0120OS00124_7400000_001