Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. März 1944 geborene Zimmermann Horst A des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er nachstehend angeführte Personen als österreichische Staatsbürger der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen, zugeführt habe: 1.) im Juni 1978 Evelyne B dadurch, daß er sie von Lustenau in die Bundesrepublik Deutschland nach Frankfurt bzw. Offenbach brac... mehr lesen...