Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael V***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie I./ am 18. April 2010 andere durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich dem Anhalten ihres Fahrzeug... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Thomas S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Danach hat er am 8. Oktober 2008 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer chronisch paranoiden Schizophrenie mit religiösen Wahnideen, Vergiftungsideeen und Denkstörungen, beruht, Micha... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef W***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustands als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./) u... mehr lesen...