Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael V***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie I./ am 18. April 2010 andere durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich dem Anhalten ihres Fahrzeug... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung der Iris H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Danach hat sie in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer funktionellen Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungskapazität, einem organischen Psychosyndrom, einer chronisch verlaufende... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herta W***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie in Lichtenberg unter dem Einfluss eines ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, Personen gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB), und zwar 1.)... mehr lesen...