Norm: StGB §207a
Rechtssatz: Auch jugendliche Darsteller können durch das Herstellen pornografischer Aufnahmen von sich selbst die Tatbestände des § 207a Abs 2 erster Fall und Abs 1 Z 2 StGB erfüllen. Entscheidungstexte 6 Bs 309/14p Entscheidungstext OLG Innsbruck 16.01.2015 6 Bs 309/14p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OL... mehr lesen...
Norm: StGB §207a
Rechtssatz: § 207a StGB pönalisiert den Besitz pornographischer Darstellungen (mündiger und unmündiger) Minderjähriger, deren Definition sich in Abs 4 dieser Bestimmung findet. Zur Subsumtion von Lichtbildern und Videos unter den Tatbestand des § 207a StGB bedarf es daher jeweils den Kriterien dieses normativen Tatbestandsmerkmals entsprechender (deskriptiver) Sachverhaltsfeststellungen, die jedoch einer Entscheidung, die sich... mehr lesen...