Norm: StGB §105 A1StGB §144StGB §193StGB §202StGB §204StGB §249StGB §269
Rechtssatz: Charakteristisch für den im StGB stets gleich verwendeten Rechtsbegriff der Nötigung ist die Beugung des entgegenstehenden Willens des Genötigten als (vom Täter einkalkulierte) Folge der gebrauchten Drohung oder angewendeten Gewalt. Entscheidungstexte 12 Os 78/77 Entscheidungstext OGH 30.06.1977 12 Os ... mehr lesen...