Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ... mehr lesen...
Index: 83/01 Natur- und Umweltschutz
Norm: EMRK 7. ZP Art4AbfallwirtschaftsG 2002 §15 Abs3StGB §180, §181VfGG §7 Abs2
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen eine Geldstrafe nach dem AbfallwirtschaftsG 2002
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art4 7. ZPEMRK liegt vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des VfGH nicht vor: Die Straftatbestände der §180 und §... mehr lesen...