RS Vfgh 2020/6/26 E4267/2019

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

EMRK 7. ZP Art4
AbfallwirtschaftsG 2002 §15 Abs3
StGB §180, §181
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen eine Geldstrafe nach dem AbfallwirtschaftsG 2002

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art4 7. ZPEMRK liegt vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des VfGH nicht vor: Die Straftatbestände der §180 und §181 StGB einerseits und der Straftatbestand des §15 Abs3 AWG 2002 andererseits unterscheiden sich in ihren wesentlichen Merkmalen voneinander und verfolgen unterschiedliche Regelungsabsichten. Während in den §§180 ff StGB im Wesentlichen das Rechtsgut Umwelt unter strafrechtlichen Schutz gestellt wird, zielt §15 Abs3 AWG 2002 unmittelbar auf den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfall und damit auf eine geordnete Abfallwirtschaft ab.

Entscheidungstexte

  • E4267/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2020 E4267/2019

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Doppelbestrafungsverbot, Abfallwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4267.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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