Rechtssatz: Nach § 3 Z.4 WaffGebrG sind Schusswaffen, die u.a. den Organen der Bundesgendarmerie zur Erfüllung ihrer Aufgaben von deren Dienststelle zugeteilt wurden, als Dienstwaffen anzusehen. Von diesen darf gemäß § 2 Z.1 bis 3 WaffGebrG insbesondere im Falle gerechter Notwehr, zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes oder zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme Gebrauch gemacht werden. Nach den Sonderbestimmungen der §§ 7 un... mehr lesen...