Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dipl. Ing. Vinzenz T***** und Hermann Te***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dipl. Ing. Vinzenz T***** und Hermann Te***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Danach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in Schwechat mit dem Vorsatz, Dipl. Ing. Vinzenz T***** dur... mehr lesen...
Norm: StGB §146 B1StGB §146 B3StGB §158 Abs1StGB §158 Abs2
Rechtssatz: Wird über eine Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so berührt dies eine gegen die Gemeinschuldnerin bestehende Forderung nicht; verleitet der Gläubiger den die Quotenbefriedigung vorsätzlich missachtenden Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, die zu Recht bestehende Forderung zu bezahlen, so bleibt er gemäß § 158 Abs 2 StGB straflos. Beim sogenannten "Selbsthilfebetrug", mit... mehr lesen...
Norm: StGB §158 Abs2
Rechtssatz: Auch jede sonstige Unterstützung des Schuldners bei Begünstigungshandlungen wird vom Strafausschließungsgrund des § 158 Abs 2 StGB erfaßt. Entscheidungstexte 1 Os 571/86 Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Os 571/86 Veröff: SZ 59/132 = JBl 1986,713 = GesRZ 1987,46 = RdW 1986,336 European Case Law Ide... mehr lesen...