RS OGH 2004/2/17 14Os100/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2004
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Norm

StGB §146 B1
StGB §146 B3
StGB §158 Abs1
StGB §158 Abs2

Rechtssatz

Wird über eine Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so berührt dies eine gegen die Gemeinschuldnerin bestehende Forderung nicht; verleitet der Gläubiger den die Quotenbefriedigung vorsätzlich missachtenden Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, die zu Recht bestehende Forderung zu bezahlen, so bleibt er gemäß § 158 Abs 2 StGB straflos. Beim sogenannten "Selbsthilfebetrug", mit dem der Schuldnervertreter durch Täuschung zur Zahlung der dem Gläubiger zustehenden Forderung verleitet wird, mangelt es dem Täter hingegen am Vorsatz einer unrechtmäßigen Bereicherung.

Anders hingegen, wenn der Gläubiger den Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse dazu veranlasst, ihm entgegen der in Bezug auf dieses Sondervermögen vorgesehenen Quotenbefriedigung nach der KO eine höhere Leistung zukommen zu lassen. Ein kollusives Zusammenwirken mit dem Masseverwalter würde insoweit nach §§ 12 zweiter Fall, 153 StGB zu prüfen sein. Ein "Selbsthilfebetrug" zwecks Durchsetzung einer zwar gegenüber der Gemeinschuldnerin, nicht aber gegen die Konkursmasse zu Recht bestehenden Forderung wäre hingegen nach §§ 12 zweiter Fall, 146 ff StGB tatbestandsmäßig, weil die dann gegenüber der Masse angestrebte Bereicherung unrechtmäßig wäre. Denn er hat im Insolvenzverfahren nur Anspruch auf eine quotenmäßige Befriedigung aus diesem Sondervermögen. Geschädigt sind in diesem Fall die anderen Konkursgläubiger, welche um die über die dem täuschenden Gläubiger zustehende Quote hinausgehende Zahlung in ihrem Befriedigungsrecht geschmälert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118583

Dokumentnummer

JJR_20040217_OGH0002_0140OS00100_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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