Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen (Teil-)Freispruch enthält, wurde Erik K***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (I.) und der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB (III.) schuldig erkannt. Danach hat er „in Graz, Linz und Wien I. am 24. Juli 2004 einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich „,einen Bargeldbetrag in Höhe von 72.000 Eur... mehr lesen...