Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, und Dr. T. Solé sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erik K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 21. April 2008, GZ 24 Hv 120/07p-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch III. und damit auch im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache insoweit an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen (Teil-)Freispruch enthält, wurde Erik K***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (I.) und der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB (III.) schuldig erkannt.
Danach hat er „in Graz, Linz und Wien
I. am 24. Juli 2004 einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich „,einen Bargeldbetrag in Höhe von 72.000 Euro verheimlicht und beiseite geschafft, indem er diesen Betrag im C***** zum Teil verspielte und zum Teil für sich behielt, und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt hat;
...
III. als vertretungsbefugtes Organ der Firma O***** KG, sohin in seiner Funktion als Dienstgeber nachstehende Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten, und zwar
1.
in der Zeit von Februar bis März 2004 3.660,63 Euro der O***** und
2.
in der Zeit Jänner und Februar 2004 2.420,74 Euro der W*****".
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Erik K***** mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - aus nachstehenden Erwägungen nur zum Teil Berechtigung zukommt.
Zum Schuldspruch I.:
Die eingangs der Beschwerde aufgestellte Behauptung (der Sache nach Z 9 lit a), das Erstgericht habe in Ansehung des Schuldspruchs I. zur subjektiven Tatseite „keine bzw unzureichende Feststellungen" getroffen, ist im Hinblick auf US 4 f iVm 6 f nicht nachvollziehbar. Dass die Tatrichter diese Konstatierungen - dem weiteren Beschwerdevorbringen (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider - mit Hinweis auf den Umstand, der Angeklagte habe auf Grund jahrelanger Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH und zuletzt als „Geschäftsführer" einer Kommanditgesellschaft über „erhebliche wirtschaftliche Kenntnisse" verfügt, sowie mit Bezugnahme auf dessen (als „Geständnis" bezeichnete) Einlassung im Vorverfahren (ON 30/111 [insbesondere S 23/111]) und seine in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung (S 70 f/III), dies alles in Zusammenschau mit dem äußeren Tatgeschehen, begründeten (s US 6 f), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Davon, dass sich das Erstgericht „ausschließlich" darauf beschränkt habe, „die diesbezüglichen Angaben" des Angeklagten als unglaubwürdig einzustufen, kann sohin keine Rede sein.
Indem die Mängelrüge bloß einzelne Elemente der - logisch und empirisch einwandfreien - Argumentationskette des Erstgerichts (so namentlich die - bloß unter dem Aspekt korrekter juristischer Terminologie als irrig anzusehende - Bezeichnung des Angeklagten als „Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft" sowie die Einordnung der Angaben des Angeklagten im Vorverfahren als Geständnis) isoliert bekämpft und an Hand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet, verlässt sie den Anfechtungsrahmen der Mängelrüge.
Welche weiteren Verfahrensergebnisse unberücksichtigt geblieben sein sollen (Z 5 zweiter Fall), legt die Beschwerde nicht dar. Die zur subjektiven Tatseite leugnende Verantwortung des Angeklagten wurde im Übrigen - der weiteren Rüge zuwider - keineswegs übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern (aus den oben angeführten Gründen) für widerlegt erachtet; dabei musste das Erstgericht dem Gebot der gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht den vollständigen Inhalt seiner leugnenden Einlassung erörtern. Als „Undeutlichkeit" (Z 5 erster Fall; der Sache nach auch Z 5 vierter Fall bzw Z 10) rügt die Beschwerde, dass in den Entscheidungsgründen weder „angeführt" noch begründet worden sei, „in welchem Betrag durch Verspielen und in welchem Betrag durch Verheimlichen ein Schaden herbeigeführt wurde"; damit fehle es aber „insgesamt an zureichenden Gründen für die Annahme der Verwirklichung des angelasteten Tatbestandes an sich, insbesondere aber auch der Deliktsqualifikation nach § 156 Abs 2 StGB".
Dieses Vorbringen verkennt, dass die in § 156 Abs 1 StGB angeführten Tathandlungen der wirklichen und der scheinbaren Verringerung des Vermögens des Täters rechtlich gleichwertige Begehungsformen darstellen (alternatives Mischdelikt; 14 Os 170/07t). Die Frage, wie viel von dem in Rede stehenden Betrag von 72.000 Euro im Casino „verspielt" wurde (wodurch das Vermögen des Angeklagten wirklich verringert wurde [Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006] § 156 Rz 10]) und wie viel von diesem Geld der Angeklagte sonst verheimlichte bzw beiseite schaffte (was als eine bloß scheinbare Vermögensverringerung anzusehen ist [Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 14 f]), berührt somit keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0120085). Wenn nämlich jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu dem gleichen rechtlichen Schluss führt, sind sogenannte „wahldeutige Feststellungen" zulässig (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 23; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 573 f; RIS-Justiz RS0098710; RS0116655).
Den Umstand aber, dass der Angeklagte insgesamt 72.000 Euro teilweise im Casino verspielte und den anderen - größeren - Teil sonst verheimlichte bzw beiseite schaffte, hat das Erstgericht mit Verweis auf dessen Angaben (sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung), wonach er den ganzen Betrag vollständig verspielt habe (und das Geld sohin jedenfalls zur Gänze nicht mehr vorhanden ist) in Zusammenschau mit der eingeholten Auskunft der Casinos Austria, wonach vom Angeklagten damals keine besonders hohen Jetonumwechslungen getätigt wurden, der Beschwerde zuwider zureichend begründet (US 5 f). Auch bestehen in diesem Zusammenhang keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken (iSd Z 5a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Welche näheren, über die vorliegenden Urteilsannahmen hinausgehenden Feststellungen zur Qualifikation nach § 156 Abs 2 StGB nötig gewesen wären (der Sache nach Z 10), legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der sinngemäße Einwand, dass sich bis zum 24. Juli 2004 kein Gläubiger beim Angeklagten „gemeldet" und eine Forderung geltend gemacht hätte, weshalb ein Verheimlichen des Geldes iSd § 156 Abs 1 StGB zu dieser Zeit noch gar nicht - sondern vielmehr erst ab Eröffnung des Privatkonkurses am 12. November 2004 - möglich gewesen wäre, geht ebenso wie die - nicht nachvollziehbar auf die Angaben des Zeugen Dr. K***** gestützte - Behauptung, der Angeklagte hätte am 24. Juli 2007 keine Gläubiger gehabt, deren Befriedigung er hätte vereiteln oder schmälern können, daran vorbei, dass Täter der betrügerischen Krida (schon) derjenige sein kann, der Schuldner mehrerer, dh mindestens zweier Gläubiger ist (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 3); dies gänzlich unabhängig davon, ob ein Gläubiger seine Forderung bereits - in welcher Form auch immer - „geltend" gemacht hat und ob ein Konkursverfahren behängt. Die Frage, ob „die Gläubiger auf den Komplementär greifen", betrifft daher keine entscheidende Tatsache. Die Feststellung, dass der Angeklagte K***** Schuldner zumindest zweier Gläubiger war, wurde aber der Beschwerde (Z 9 lit a) zuwider sehr wohl getroffen (US 4 f). Die vermisste Konstatierung ergibt sich nämlich schon daraus, dass der Genannte Komplementär der O***** KG war, über die am 16. Juli 2004 beim Landesgericht Linz, AZ 12 S 58/04y, das Konkursverfahren eröffnet wurde, wobei - so die unbestrittenen erstrichterlichen Feststellungen - Forderungen in Höhe von ca 1,4 Mio Euro angemeldet und festgestellt wurden. Dazu ist anzumerken, dass eine Kommanditgesellschaft (KG) keine juristische Person ist und der Komplementär unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes5 S 84, 141, 143 und 152 f iVm 110 ff); Gläubiger der KG sind somit auch Gläubiger des persönlich haftenden Gesellschafters (= des Komplementärs) selbst (vgl 11 Os 65/01). Die Kenntnis des Angeklagten von seiner Stellung als Komplementär, nämlich dass er unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, haben die Tatrichter wiederum - dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zuwider - mit Bezugnahme auf seine jahrelange Tätigkeit in leitender Position bei der Geschäftsführung einer GmbH und einer KG und der daraus abgeleiteten „erheblichen wirtschaftlichen Kenntnisse" logisch und empirisch einwandfrei begründet.
Soweit die Beschwerde die Urteilspassage, in der das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren als „Geständnis" bezeichnete (US 7 oben), als aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) bekämpft, verkennt sie, dass es sich dabei nicht um eine konkrete Wiedergabe (iS eines „falschen Zitats") der Aussage des Angeklagten handelt, sondern bloß um deren zusammengefasste beweiswürdigende Beurteilung durch die Tatrichter, sodass Aktenwidrigkeit ausscheidet. Mit dem, einen inneren Widerspruch (Z 5 dritter Fall) behauptenden Vorbringen, der jeweils hergestellte Konnex zwischen Verheimlichen und Verspielen bzw Beiseiteschaffen und Fürsichbehalten sei unter Zugrundelegung der üblichen Bedeutung dieser Begriffe mit den Gesetzen der Sprachlogik nicht in Einklang zu bringen und daher nicht nachvollziehbar, spricht der Beschwerdeführer bloß sprachliche Unebenheiten in der schriftlichen Urteilsausfertigung an. Der Ausspruch über entscheidende Tatsachen wäre indes nur dann iSd § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch, zwischen zwei oder mehr Feststellungen (in den Entscheidungsgründen), zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437; RIS-Justiz RS0119089). Eine solche Widersprüchlichkeit zeigt der Beschwerdeführer aber schlicht nicht - geschweige denn deutlich und bestimmt - auf.
Indem er im Rahmen der weiteren Mängelrüge schließlich die von den Tatrichtern aus seinen „erheblichen wirtschaftlichen Kenntnissen" gezogenen Schlüsse zur subjektiven Tatseite mit Hinweis auf das Fehlen einer entsprechenden „Feststellung rechtlicher Kenntnisse" bestreitet, den Umstand, dass er im Vorverfahren - dem erstrichterlichen Ausspruch zuwider - insbesondere zur subjektive Tatseite kein Geständnis abgelegt habe, hervorhebt und sich neuerlich auf seine „seit jeher wahrheitsgemäße" Verantwortung bezieht, zeigt er keinen Begründungsmangel iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern kritisiert bloß die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Mit der Kritik am erstgerichtlichen Ausspruch, wonach der Angeklagte „einen aufwändigen Lebensstil" geführt und noch im Jahre 1991 Privatentnahmen von über 70.000 Euro getätigt habe, spricht die Mängelrüge keine für den in Rede stehenden Tatvorwurf der betrügerischen Krida entscheidende Tatsache an. Sie bedarf demnach keiner weiteren Erwiderung.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die nun im Wesentlichen bloß das Vorbringen der Mängelrüge wiederholende Tatsachenrüge (Z 5a), die (unter teilweiser gänzlicher Negation der vorliegenden Urteilsannahmen sowie unter weitgehender Vernachlässigung der gebotenen vernetzten Betrachtung der gesamten Beweisresultate und der dazu angestellten Urteilserwägungen) bloß erneut die tatrichterliche Beweiswürdigung - auch in Bezug auf nicht entscheidungswesentliche Umstände - kritisiert, vermag solcherart insbesondere weder mit dem Hinweis auf die - leugnende - Verantwortung des Angeklagten noch mit der mehrfachen Behauptung des Fehlens „einer nachvollziehbaren Begründung" sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Das Thema der „materiellen Insolvenz des Angeklagten" (ob und wann diese eingetreten ist) ist für die Erfüllung des Tatbestands der betrügerischen Krida - wie dargelegt - ebenso wenig von Relevanz wie sein „Lebensstil".
Entgegen dem Vorbringen zur Z 8, dass die dem Schuldspruch zu Grunde gelegte Tathandlung, wonach der Angeklagte einen Teil des in Rede stehenden Bargeldbetrags in Höhe von 72.000 Euro für sich behielt, weder von der ursprünglichen Anklage umfasst gewesen noch die Anklage in diese Richtung ausgedehnt worden sei, überschreitet die angefochtene Entscheidung die Anklage (ON 31/III) nicht. Der herangezogene Nichtigkeitsgrund bezieht sich nämlich auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (iS eines prozessualen Tatbegriffs; vgl RIS-Justiz RS0113142) meinen (RIS-Justiz RS0121607; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 502), was hier - aus den schon in Beantwortung der Einwände der Mängelrüge genannten Gründen - zweifelsfrei der Fall ist; der geforderten Identität stünde selbst die Annahme vom Ankläger nicht genannter Tathandlungen des alternativen Mischdelikts der betrügerischen Krida nach § 156 StGB nicht entgegen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 513).
Weshalb eine Feststellung zum Eintritt der „materiellen Insolvenz" des Angeklagten nötig gewesen wäre, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dar.
Ebenso sagt die Beschwerde nicht, warum die - von ihr vermissten - Konstatierungen dazu, „durch welche Handlung und welchen konkreten Gläubigern gegenüber Erik K***** einen Teil des Betrages verheimlicht haben soll", für die Lösung der Schuldfrage von Bedeutung sein sollten.
Das weitere Vorbringen der Rechtsrüge, zur subjektiven Tatseite seien keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich „die verba legalia bzw inhaltsleere Formeln verwendet" worden, ist im Hinblick auf den Inhalt der Gründe (US 4 f iVm US 6 f) - wie bereits an anderer Stelle dargelegt - nicht nachvollziehbar.
Mit der bloßen Rechtsbehauptung, ein Täter schädige „seine Gläubiger iSd § 156 StGB nur, wenn er zur Tatzeit schon zahlungsunfähig war oder wurde", und dem darauf gestützten Einwand, diesbezüglich lägen keine Feststellungen vor, verfehlt die Rüge (Z 9 lit a) gleichfalls die prozessordnungsgemäße Darstellung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ableitet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).
Zum Schuldspruch III.:
Zutreffend macht die Beschwerde (der Sache nach nur Z 9 lit a) geltend, dass dem Urteil keine tauglichen Feststellungen zu entnehmen sind, die eine Beurteilung ermöglichten, ob in der fraglichen Zeit (Jänner bis März 2004) die Löhne tatsächlich noch ausbezahlt wurden. Denn ein iSd § 153c StGB tatbildliches Einbehalten kann nur in Ansehung von Dienstnehmerbeiträgen für tatsächlich ausbezahlte (und nicht in Bezug auf jene für bloß fällige) Löhne vorliegen (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153c [2006] Rz 14; RIS-Justiz RS0084575).
Schon diese vom Beschwerdeführer aufgezeigte Lücke im Urteilssachverhalt hindert eine abschließende rechtliche Beurteilung. Dies erfordert die Kassation des Schuldspruchs wegen der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB.
Das übrige Beschwerdevorbringen hiezu bedarf demnach keiner weiteren Erörterung.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erik K***** war demnach das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hat, bereits bei nichtöffentlicher Beratung im Schuldspruch wegen § 153c Abs 1 und 2 StGB (III.) sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285e StPO).
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Anmerkung
E9040412Os91.08mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00091.08M.0219.000Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009